Agrarinvestitionsförderung und Förderung von Investitionen zur Diversifizierung

Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP Teil A)

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft können im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms, das vom Land, vom Bund und der EU gemeinsam finanziert wird, investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden.
 
Gefördert werden Maßnahmen zur

- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen; - Verbesserung des Tierwohls - Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutzes. Weitere Informationen, Anträge und Merkblätter finden Sie im Förderwegweiser des Infodienstes der Landwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg. 

Förderung zur Diversifizierung (AFP Teil B)

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Betreiberinnen und Betreiber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Deshalb wird über finanzielle Hilfen die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit im Ländlichen Raum unterstützt. Die Förderung bezieht sich zudem auf die Erhaltung der Wirtschaftskraft im Ländlichen Raum und der Erleichterung des Strukturwandels. Gefördert werden Investitionen hin zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten.
 
Wichtiger Zusatzhinweis:
 
Vor der Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden!

Weitere Informationen, Anträge und Merkblätter finden Sie im Förderwegweiser des Infodienstes der Landwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg.
 
 

Förderung nach Landschaftspflegerichtlinie

Die Richtlinie ist Grundlage der Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur gemäß § 81 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG). Die geförderten Maßnahmen dienen dazu, gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 NatSchG Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, freilebende Tiere und Pflanzen, insbesondere gefährdete Arten, zu schützen und ihre Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln und gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) die Kultur- und Erholungslandschaft zu pflegen und zu gestalten.Die Maßnahmen dienen weiterhin den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur, der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im überwiegend öffentlichen Interesse.

Information zur Förderung Landschaftspflegerichtline

Kontakt

Landwirtschaftsamt
Ihlinger Straße 79
72160 Horb a.N.
Telefon 07451 907 5401
Fax 07451 907 5499

Ansprechpartner

Sabrina Roth

Sachgebietsleitung

Ihlinger Straße 79
72160 Horb a.N.
Telefon 07451 907 5420
Fax 07451 907 995420