Blindenhilfe

Aktuelles

Jahresbericht 2022

Blindenhilfe beantragen

  • Voraussetzungen
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Rechtsgrundlage
  • Kosten

Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe gewähren.

Die Leistungen sind:

  • Landesblindenhilfe
    Sie beträgt für
             volljährige blinde Menschen: 410,00 €
             minderjährige blinde Menschen: 205,00 €
            Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
  • Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen
    Sie beträgt ab Juli 2023 für
            volljährige blinde Menschen: 431,77 €
            minderjährige blinde Menschen: 216,61 €
            Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen
            Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch. Ebenso verringert sich der Betrag bei Bezug von Pflegeversicherungsleistungen ab Pflegegrad 2.

Voraussetzungen

Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Der Nachweis erfolgt durch die Zuweisung des Merkzeichens „BLIND“ im Schwerbehindertenausweis.
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.
Das ausgefüllte Antragsformular und die augenfachärztliche Bescheinigung können Sie entweder persönlich beim Landratsamt Freudenstadt abgeben, bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes abgeben oder mit der Post schicken. Erst ab Eingang des Antrages sind rückwirkend zum Beginn dieses Monats Leistungen möglich. Parallel empfehlen wir Ihnen, beim Sachgebiet Schwerbehindertenrecht einen Antrag auf Feststellung der Eigenschaft „Blind“ zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft „Blind“ durch Zuweisung des Merkzeichens „Bl“ im Schwerbehindertenausweis

Rechtsgrundlage

Kosten

keine

Kontakt

Sozialamt
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920 6101
Fax 07441 920 996101

Ansprechpartner

Formulare

Antrag auf Landesblindenhilfe
Augenfachärztliche Bescheinigung (16 KiB)