Fällen von Bäumen und Rückschnitt von Gehölzen

Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

Gesetzliche Grundlagen

Der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zählt zu den ältesten und wichtigsten Bemühungen des Naturschutzes. Das am 01. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz enthält eine Reihe von Neuerungen zum Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

Der zulässige Zeitraum für Baumfällungen und Gehölzrodungen reicht von Oktober bis Ende Februar. Das neue Bundesnaturschutzgesetz sieht keine Verlängerung dieses Zeitraumes mehr vor. Die bisherigen Ausnahmen sind daher nicht mehr möglich.

Fällung von Bäumen

Bäume im Wald oder auf einem gärtnerisch genutzten Grundstück dürfen ganzjährig gefällt werden, sofern sie nicht geschützten Arten als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen. Generell sollten aber keine Bäume mit Höhlen gefällt werden, hier ziehen Vögel und Fledermäuse ihren Nachwuchs groß. Die Naturschutzbehörde empfiehlt daher, eher keine Fällungen vor August durchzuführen, dann sind zumindest auch die Nachbruten der Singvögel ausgeflogen. Auch zahlreiche Insekten sind auf Totholz angewiesen. Oft genügt ein Rückschnitt, um einen alten Baum gefahrlos stehen zu lassen und somit den Lebensraum für bedrohte Arten zu erhalten.

„Gärtnerisch genutzte Grundflächen“ sind erwerbsgärtnerisch genutzte als auch abgrenzbare Flächen, die durch gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind (insbesondere Zier- und Nutzgärten, Parks, Grünanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) und durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung gekennzeichnet sind.

Nicht unter „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ fallen insbesondere Bäume am Straßenrand, die keinem Garten zugehören oder auch Streuobstwiesen, bei denen die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht.
Ein Merkblatt hierzu finden Sie unter "Merkblätter Naturschutz"

Rückschnitt von Gehölzen

Notwendige Pflegemaßnahmen, wie Gehölzrück-schnitte oder das abschnittsweise „Auf den Stock setzen“ von Hecken, können von Oktober bis Ende Februar vorgenommen werden.
 
Folgende Maßnahmen sind dagegen ganzjährig möglich:
Pflegeschnitte an Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja).
 
Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern, der Sommerschnitt an Obstbäumen oder auch Rückschnitte von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen.
Ein Merkblatt hierzu finden Sie unter "Merkblätter Naturschutz"

Sonderfall Schutzgebiete

Für Schutzgebiete, Biotope und Naturdenkmale gelten besondere Regelungen. Hier müssen geplante Maßnahmen immer vorab mit den Naturschutzbehörden abgestimmt werden!

Jeder Einzelne kann so mithelfen, die Lebensräume unserer heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten!

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Sachgebiet Baurecht und Umweltschutz
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Naturschutzfachkraft

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