Gebäudeaufnahmen

Neubau oder Anbau

Ein Wohnhaus wurde neu errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung wesentlich verändert?
Das Vermessungsgesetz schreibt vor, dass alle Gebäude mit ihren Gebäudeumrissen eingemessen und im Liegenschaftskataster dargestellt sowie mit ihrer Nutzung beschrieben werden. Der Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Vermessung auf seine Kosten zu veranlassen. Unterbleibt ein Vermessungsantrag können das Vermessungsamt bzw. die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die Einmessung auf Kosten des Berechtigten vornehmen.
 
Welche Gebühr kommt auf mich zu?
 
Die Gebühr setzt sich aus der Gebühr für die Gebäudeaufnahme, der Gebühr für die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und der Mehrwertsteuer zusammen und wird nach dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Ländlichen Raum erhoben.

Informationen zur Gebäudeaufnahme (909 KiB)

Wenn Sie eine Gebäudeaufnahme beantragen möchte oder Fragen zur Gebäudeaufnahme haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Kontakt

Vermessungsamt
Landhausstraße 34
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 9205301
Fax 07441 9205399

Ansprechpartner

Benjamin Franz

Sachgebietsleiter

Telefon 07441 920-5332
Fax 07441 920-995332
Volker Bossert

Teamleiter

Telefon 07441 920-5319
Fax 07441 920-995319