Wohngeld

Aktuelles

Wohngeldreform 2023

Das Wohngeld-Plus-Gesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Es berücksichtigt eine dauerhafte Heizkostenkomponente zur Abfederung der Energiekosten sowie bei hohen Mieten außerdem eine Klimakomponente. Weitere Verbesserungen ergeben sich durch veränderte Einkommensgrenzen sowie eine generelle Steigerung der Wohngeldbeträge. Bei allen Personen bzw. Haushalten, die bereits Anträge gestellt haben bzw. für die schon Wohngeld bewilligt wurde, werden ab 01.01.2023 die neuen Ansprüche von Amts wegen berechnet.
Ob es sich lohnt, für 2023 erstmals einen Antrag zu stellen, lässt sich anhand des vorläufigen Wohngeldrechners ermitteln:

Wohngeld-Plus-Rechner

Beschlossen wurde außerdem ein weiterer Heizkostenzuschlag, der sich auf den Wohngeld-Anspruchszeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bezieht. Er beträgt für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 425 Euro, für zwei Haushaltsmitglieder 540 Euro und für jedes weitere Mitglied zusätzlich 100 Euro. Die Bearbeitung erfolgte ohne separaten Antrag von Amts wegen. Die Auszahlung erfolgte im April 2023. Darüber hinausgehende Zuschüsse für Heizöl oder Pellets können nicht bei den Wohngeldbehörden beantragt werden.
 
Die Novelle stellt die Wohngeldbehörden bundesweit vor Herausforderungen aufgrund der extrem kurzen Vorlaufzeit und der deutlichen Ausweitung des Kreises der Berechtigten. Wir bitten daher um Verständnis, dass die Umsetzung des neuen Rechts zu einer Erhöhung der Bearbeitungszeit führt.

Jahresbericht 2022

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es ist ein Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum und soll einkommensschwachen Menschen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen.

Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten.

Zuständige Stelle

Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung für die Großen Kreisstädte Freudenstadt und Horb und das Landratsamt für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden.

Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, geben auch Wohngeldvordrucke aus und nehmen Ihren Antrag entgegen.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens:
    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
  • Höhe der Miete beziehungsweise Belastung:
    Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Allerdings gibt es je nach Wohnort und Haushaltsgrenze eine Obergrenze.

Die Kosten muss die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber selbst aufbringen. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten. Sie können Wohngeld nur für die angemessenen Wohnkosten erhalten. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.

Höchstbeträge für Miete oder Belastung im Landkreis Freudenstadt (ab 01.01.2023) (20 KiB)

Weitere mögliche Leistungen

Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, besteht die Möglichkeit, für Kinder bis zum 25. Lebensjahr Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten.
Bildungspaket

Ausschluss vom Wohngeld

Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung einer Sozialleistung die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (Ausschluss von Wohngeld). Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss vom Wohngeld besteht, wenn Sie einen Antrag auf bestimmte Sozialleistungen stellen:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn Sie die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen erhalten.

Verfahrensablauf

Das Wohngeld müssen Sie bei der Wohngeldbehörde oder bei der Wohnortgemeinde persönlich oder schriftlich beantragen. Sie müssen die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Diese erhalten sie bei Ihrer Wohnortgemeinde oder bei der Wohngeldbehörde. Sie können auch die ausfüllbaren PDF-Anträge auf Wohngeld (4 MiB) oder bei Eigentum auf Lastenzuschuss (5,4 MiB) verwenden. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben, bei der Gemeinde abgeben oder mit der Post schicken. Erst ab Eingang des Antrages sind rückwirkend zum Beginn dieses Monats Leistungen möglich. 
Alternativ können Sie Wohngeld online über das Service-Portal des Landes beantragen: Onlineantrag Wohngeld.

Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Ihr Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als eingereicht, Sie müssen aber einen formellen Antrag nachreichen.

Das Wohngeld wird Ihnen für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.

Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen (z.B. wenn sich das Gesamteinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert). Deshalb müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde folgende Änderungen mitteilen:

  • Miet- oder Belastungsverringerungen
  • Erhöhung der Einnahmen
  • Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Erhöhung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und damit verbundene Erhöhung der Einnahmen
  • Umzug

Diese Mitteilungspflichten gelten auch für Haushaltsmitglieder.

Das Landratsamt Freudenstadt - Sozialamt - hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Bei der Ergebung und sonstigen Verarbeitung ist uns die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten in höchstem Maße wichtig. Nähere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt (19 KiB) zu Art. 13 EU-DSGVO.

Erforderliche Unterlagen

Der Wohngeldantrag mit Nachweisen über das Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen sowie Mietvertrag und ggf. weiteren Belastungen für die Wohnung/Haus.

Dauer / Frist

Wohngeld kann im Einzelfall bis zu 12 Monate bewilligt werden. Anträge auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen. Damit können Sie die Unterbrechung laufender Wohngeldzahlungen vermeiden.

Kontakt

Sozialamt
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920 6101
Fax 07441 920 996101

Ansprechpartner

Zuständigfür A - Dh

Sabine Lange
Telefon 07441 920-6152
Fax 07441 920-996152

Zuständig
für Di - Gi

Sabine Link
Telefon 07441 920-6147
Fax 07441 920-996147

Zuständig
für Gj - Ke

Leonie Wössner
Telefon 07441 9206253
Fax 07441 920 996253

Zuständig
für Kf - M

Eva Rentschler
Telefon 07441 920 6153
Fax 07441 920 996153

Zuständig
für N - S

Dorothee Müller
Telefon 07441 920-6146
Fax 07441 920-996146

Zuständigfür T - Z

Ingrid Kristof
Telefon 07441 920-6154
Fax 07441 920-996154

Weitere Infos

Wohngeld-Plus-Gesetz

Internetpräsentation des Bundesministeriums