Bestattungskosten

Aktuelles

Allgemeine Informationen

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Angehörige der verstorbenen Person müssen gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen.

In Baden-Württemberg sind dies in der Reihenfolge:

  1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene,
    gleichgeschlechtliche/r Lebenspartner/in
  2. volljährige Kinder
  3. Eltern
  4. Großeltern
  5. volljährige Geschwister
  6. Enkelkinder

der verstorbenen Person.

Falls keine bestattungspflichtige Person bekannt ist, sorgt zunächst das Ordnungsamt für die Bestattung. Ggf. werden die Gebühren von dort später beim Erben oder beim bestattungspflichtigen Angehörigen eingefordert.

Die Kosten der Bestattung trägt vorrangig der Erbe, an zweiter Stelle die unterhaltspflichtige bzw. sonstige angehörige Person in der o.g. Reihenfolge.

Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung, soweit die Kostentragung der gesetzlich verpflichteten Person - abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann.
 
Derjenige, der die Bestattung veranlasst und an den deshalb die Rechnungen gehen, hat gegen andere Erben, Unterhaltspflichtige oder Bestattungskostenpflichtige Ansprüche, die einem etwaigen Sozialhilfeanspruch vorgehen und muss diese geltend machen.

Veranlasst eine gesetzlich nicht verpflichtete Person die Bestattung (z.B. Lebensgefährte, Nachbarin) so besteht für diese Person keine Möglichkeit zur Antragstellung beim Sozialamt. Der Kostenersatz kann dann lediglich gegenüber den rechtlich verpflichteten Angehörigen geltend gemacht werden (privatrechtliche Forderung).

Erforderliche Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sind die Kosten für ein Begräbnis oder für eine Feuerbestattung ortsüblich einfacher, aber würdiger Art. Zu den angemessenen Kosten gehören unter anderem ein einfaches Sargbukett sowie ein einfaches Holzkreuz, nicht aber die Kosten für die Gebühren der Sterbeurkunden, für eine Anzeige in der Zeitung oder Steinmetzarbeiten.

Der Nachlass ist vorrangig für die Bestattung einzusetzen. Nachlass sind alle Werte, welche der / die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes besitzt. Erst wenn die Bestattungskosten bezahlt sind, können etwaige weitere Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden. Etwaige Versicherungen auf den Sterbefall oder andere vertragliche Verpflichtungen sind ebenfalls zuerst für die Bestattungskosten einzusetzen.
 
Bevor nach Einsatz des Nachlasswertes sowie Ansprüche gegen andere Verpflichtete Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen, ist zu prüfen, ob das Vermögen oder Einkommen des Bestattungspflichtigen und ggf. dessen Ehegatten ausreichen, den Bedarf für die erforderlichen Bestattungskosten zu decken. Die Vermögensfreigrenze für Alleinstehende beträgt 10.000 € und für Ehepaare 20.000 €, für jede zu unterhaltende Person (z.B. Kinder) kommen nochmals 500 € hinzu. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende beträgt aktuell 1.004 € zuzüglich den Kosten der Unterkunft. Für Ehegatten bzw. Kinder kommt ein Betrag von jeweils 351,40 € hinzu.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist nicht nur die Einkommensgrenze nach § 87 SGB XII im Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten maßgebend. Zumutbarkeit definiert die Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2019, B 8 SO 10/18 R) so, dass alles das zumutbar ist, was "typischerweise" von einem "Durchschnittsbürger" in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Zu prüfen ist z.B. ob der Bestattungspflichtige einen Ratenkredit bei seiner Bank erhält oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestatter möglich ist. Als angemessene Tilgungszeit ist ca. ein Jahr anzusetzen. 

Erforderliche Unterlagen

  1. Nachweise der verstorbenen Person:

     Sterbeurkunde (Kopie genügt)
     Nachlassverzeichnis oder Testament - soweit vorhanden
     lückenlose Kontoauszüge der Girokonten des/der Verstorbenen der letzten drei Monate bis zum Zeitpunkt des Todes
     Nachweise über Vermögen des/der Verstorbenen (z.B. Sparguthaben, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Wohnungseigentum, Kraftfahrzeug)
     bisher angefallene Bestattungskosten

  2. Nachweise der antragstellenden Person:

     Nachweise zum Einkommen (v.a. der letzten drei Monate). Dies sind z.B. Verdienstabrechnungen, aktueller Leistungsbescheid JobCenter/Sozialamt, aktueller Rentenbescheid, Steuerbescheid o.ä.
     Mietvertrag (Kopie genügt)
     Nachweise über Belastungen (z.B. Eigenheim, Schuldverpflichtungen)
     lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate
     Nachweise über Vermögen, z.B. Sparvermögen, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktien, Kraftfahrzeug
     Versicherungspolicen

  3. Antragsformulare (ausgefüllt und unterschrieben):

    Antragsformular (710 KiB)

    Das Formular senden wir Ihnen bei Bedarf auch gerne per Post zu. 

Die Formulare senden wir Ihnen gerne per Post zu.

Frist/Dauer

Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle. Die übliche Antragsfrist beträgt zwei Monate ab der Bestattung bzw. Kenntnis des Todesfalls.

Rechtsgrundlagen (LINKS)

 § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Bestattungskosten)
 § 31 Abs. 1 in Verbindung mit
 § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Baden Württemberg (Bestattungspflichtige)

Zuständige Stelle

  wenn die verstorbene Person Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie Sozialhilfe bezogen hat
  wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes

Hinweise zum Datenschutz

Die im Rahmen Ihres Antrags auf Leistungen nach dem SGB XII erhobenen Daten werden von uns auf Grundlage der Regelungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverodnung (DSGVO) in Verbindung mit §§ 67 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sowie den Regelungen des SGB XII erhoben, gespeichert und verarbeitet. Darüber hinaus ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.

Das Landratsamt Freudenstadt - Sozialamt - hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Bei der Erhebung und sonstigen Verarbeitung ist uns die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten in höchstem Maße wichtig. Nähere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt zu Art. 13 EU-DSGVO. (107 KiB)

Kontakt

Sozialamt
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920 6101
Fax 07441 920 996101

Ansprechpartner

Daniela Haas
Telefon 07441 920-6159
Fax 07441 920-996159

Zuständig für
A - M

Leila Schoch
Telefon 07441 920 6248
Fax 07441 920 996248

Zuständig für
N - Z