
Einzelbauvorhaben
Für Bauvorhaben in der Flur gilt der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (nicht überplante offene Landschaft). Private Bauanträge für Wohnhäuser, Stallungen, Schuppen und feste Einzäunungen sind daher auf Anfrage der Baurechtsbehörden vom Landwirtschaftsamt fachtechnisch zu prüfen, ob für diese Vorhaben die erforderliche Betriebsnotwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Betriebsdienlichkeit gegeben sind.
Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Baurechts sind Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Mindestgröße, die eine erwerbsmäßige, auf Gewinnerzielung und nachhaltige Wirtschaftsweise ausgerichtete landwirtschaftliche Produktion ermöglicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Betriebsdienlichkeit gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch vor, schlägt das Landwirtschaftsamt die landwirtschaftliche Privilegierung des Bauvorhabens im Außenbereich gegenüber der Baurechtsbehörde vor.
Bodenauffüllungen sind vom Landwirtschaftsamt größer 500m² und bis 2 m Höhe auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf ihre Zweckmäßigkeit sowie die Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens oder der Bewirtschaftungsverhältnisse fachlich zu prüfen.
Die Anträge auf Bodenauffüllungen sind über die Gemeinden (Baurechtsbehörde) zu stellen. Besondere Bestimmungen gelten u.a. in Wasserschutzgebieten sowie in Natur-, Landschaftsschutz- und Natura 2000-Gebieten.
Für interessierte Landwirte steht das Landwirtschaftsamt gerne beratend zur Verfügung.