
Grundstücksverkehr
Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist genehmigungspflichtig nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) vom November 2009. Hierzu gehören der Verkauf, die Schenkung oder Übergabe eines Grundstückes sowie Eintragung eines Nießbrauchsrechts. Nach dem notariellen Vertragsabschluss beantragt der Notar beim Landwirtschaftsamt die Genehmigung des Vertrages nach §3 ASVG. Nach den Bestimmungen (§7 ASVG) dürfen veräußerte Grundstücke nicht
- unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt werden oder mehrere zusammenhängende Grundstücke (räumlich oder wirtchaftlich) voneinander getrennt werden,
- mit ihrem vereinbarten Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum verkehrsüblichen Kaufpreis stehen,
- zu einer agrarstrukturell nachteiligen Verteilung von Grund und Boden führen
Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass die Flurstruktur zersplittert, die Bodenbewirtschaftung dadurch erschwert oder verteuert wird, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke für Spekulationsgeschäfte genutzt werden oder Landwirte, die auf die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke angewiesen sind, von der Fläche verdrängt werden.
Ausgehend von diesen Vorgaben sind Grundstücksteilungen, bei denen eine Teilfläche kleiner als ein Hektar landwirtschaftlichen Flächen bzw. kleiner als 3,5 ha bei Forstflächen werden, nicht genehmigungsfähig.
Desweiteren sind Grundstücksveräußerungen an Nichtlandwirte eingehend auf ihre agrarstrukturellen Auswirkungen zu prüfen. Bei betrieblich oder strukturell begründetem Kaufinteresse haben erwerbsmäßige Landwirte einen Kaufvorrang; dies kann zur Versagung des Kaufvertrages führen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist die Veräußerung einzelner Grundstücke bzw. zusammenhängender Grundstücke bis zu einer Größe von einem Hektar (Freigrenze).