Landratsamt Freudenstadt

Dienstleistungen

Leistungen

Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.

Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.

Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):

  • Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
    Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.

Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").

Zuständige Stelle

Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.

Straßenverkehrsbehörde ist

- das Landratsamt

- in Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung

- ggf. die örtliche Straßenverkehrsbehörde

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
  • blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.

Verfahrensablauf

Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
  • bei Vertretung:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der antragstellenden Person

Kosten

keine

Hinweise

Individueller Behindertenparkplatz

Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.

Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn

  • Parkplatzmangel besteht,
  • in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz verfügbar ist,
  • kein Haltverbot besteht und
  • ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (zum Beispiel für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Freigabevermerk

02.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Hausanschrift

Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt

Telefon: 07441 920-0
Telefax: 07441 920-999900
E-Mail: post@kreis-fds.de

E-Mail-Postfach für verschlüsselte elektronische Kommunikation

Postanschrift

Postfach 620
72236 Freudenstadt

Anfahrt

Öffnungszeiten

Landratsamt
Dienstag 08:00-12:00
Donnerstag 08:00-12:00
14:00-17:30
Freitag 08:00-12:30
und nach Vereinbarung
Zulassungsstellen
Montag 08:00-12:00
14:00-15:30
Dienstag 08:00-15:30
Mittwoch 08:00-12:30
Donnerstag 08:00-12:00
14:00-17:30
Freitag 08:00-12:30

Nach Bedarf unserer Kunden haben die Ämter unterschiedliche Öffnungszeiten - bitte informieren Sie sich auf den Ämter-Seiten.

Bankverbindungen

Kreissparkasse Freudenstadt

IBAN

DE58 6425 1060 0000 0000 86

BIC

SOLADES1FDS

Postbank Stuttgart

IBAN

DE06 6001 0070 0004 5857 05

BIC

PBNKDEFF

Umsatzsteuer-ID

DE144250325