Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen

  • einen elektronischen Identitätsnachweis und
  • eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).

Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
  • ICT-Karte
  • Mobile-ICT-Karte

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden.Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen weiterhin möglich.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

Fristen

Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Passfoto
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: EUR 100,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: EUR 93,00
  • Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: EUR 109,00
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00
  • Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 80,00
  • Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 70,00
  • Gebühr bei Neuausstellung (z.B. bei Ablauf des Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers): EUR 67,00

Hinweise

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Vertiefende Informationen

Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • § 44 (AufenthV) Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
  • § 44a (AufenthV) Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • § 45 (AufenthV) Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
  • § 45c (AufenthV) Gebühr bei Neuausstellung
  • § 61h (AufenthV) Anwendung der Personalausweisverordnung

Aufenthaltsgesetz

  • § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
  • § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

Freigabevermerk

13.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Sachgebiet

Ausländerbehörde, Staatsangehörigkeit
Wittlensweilerstraße 3
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920 6168
Fax 07441 920996168

Ansprechpartner

Frau Geigl

Sachgebietsleitung

Wittlensweilerstraße 3
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920 5080
Fax 07441 920 995080

Ausländerwesen

Nachnamen A-L

Frau Bronner
Wittlensweilerstraße 3
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920 5084
Fax 07441 920 995084

Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvereinbarung. Wir bitten um Terminanfragen per E-Mail an Termin-Aufenthalt@kreis-fds.de

Nachnamen M-Z

Herr Lehmann
Telefon 07441 920 5083
Fax 07441 920 995083

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Asylbewerber /  Flüchtlinge

Nachnamen A-C

Frau Neumaier
Telefon 07441 920 5079
Fax 07441 920 995079

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Nachnamen D-L

Frau Mose
Telefon 07441 920 5081
Fax 07441 920 995081

Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvereinbarung. Wir bitten um Terminanfragen per E-Mail an Termin-Aufenthalt@kreis-fds.de

Nachnamen M-Z

Frau Kirchhoff
Telefon 07441 920 5086
Fax 07441 920 995086

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