
Stabil niedrige 7 Tage Inzidenz im Landkreis Freudenstadt
Landratsamt beschließt Erleichterungen für Grenzpendler
Im Landkreis Freudenstadt liegt die 7 Tage Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern) seit nunmehr drei Wochen stabil unter dem Warnwert der Landesregierung von 35.
„Das ist eine sehr erfreuliche Entwicklung, die wir der Disziplin der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Freudenstadt zu verdanken haben.“ freut sich Landrat Dr. Klaus Michael Rückert. „Sollte die Landesregierung nunmehr wie angekündigt die Teststrategie erweitern und anlasslose Testungen aller Menschen ermöglichen, dürfte dies jedoch zu vermehrt positiven Befunden führen. In diesem Fall müsste dann auch der Warnwert angehoben werden, um das Lagebild nicht zu verfälschen.“ so der Landrat weiter.
Auch erneuert der Landrat in diesem Zusammenhang seine Forderung nach zügigen Öffnungen. „Die lange Dauer des Lockdowns führt dazu, dass inzwischen die negativen gesundheitlichen Nebenwirkungen größer sind als die angestrebten Wirkungen.“ so der Landrat. „Mir fehlt nach wie vor die Abwägung und die Gesamtbetrachtung. Es gibt nicht nur den Inzidenzwert von Corona!“
Allgemeinverfügung regelt Ausnahmen für Grenzpendler und Grenzgänger
Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) wurden bundesweite Regelungen für die Test- und Nachweispflichten von Einreisenden aus Risikogebieten festgelegt. Um in grenzüberschreitenden Lebensräumen für Pendler und bestimmte Grenzgänger praktikable und einheitliche Regelungen zu schaffen, hat das Land Baden-Württemberg die Gesundheitsämter um den Erlass einer Allgemeinverfügung gebeten. Dieser Aufforderung ist der Landkreis Freudenstadt nachgekommen. In Kraft tritt die Allgemeinverfügung mit Beginn des 24. Februar 2021.
Die Allgemeinverfügung beinhaltet, dass im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Betrieben für Grenzpendler und Grenzgänger im Hinblick auf Beruf, Studium oder Ausbildung sowie aufgrund des Schutzes von Ehe und Familien für Personen, die nahe Angehörige besuchen, Ausnahmen bestehen. Für diesen Personenkreis gilt, dass für den Fall, dass ein negatives Testergebnis nicht bereits bei Einreise vorgelegt werden kann, die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist. Zum Ausgleich müssen diese Personen zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen. Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz im grenzüberschreitenden Raum wahrnehmen, sind von der Testpflicht befreit.
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist unter den Amtlichen Bekanntmachungen abzurufen.