Befördern und Sammeln von Abfällen

Beförderungserlaubnis oder Anzeige

Wer benötigt eine Beförderungserlaubnis und wann ist nur eine Anzeige der Tätigkeit des Transports und des Sammelns nötig?

Eine Beförderungserlaubnis benötigt derjenige, der gefährliche Abfälle gewerblich transportiert und/oder sammelt. 
 
Für die Tätigkeit des Transports und des Sammelns nicht gefährlicher Abfälle ist eine Anzeige bei der unteren Abfallrechtsbehörde erforderlich.
 
Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährlich und nicht gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis entnommen werden.

Wann liegt ein gewerbsmäßiger Transport von Abfällen vor?

Gewerbsmäßige Transporte liegen vor, wenn zur Gewinnerzielung und mit Wiederholungsabsicht Abfälle transportiert werden. Auch wenn die Transporte nur einen Teil des Unternehmenszwecks darstellen (z.B. Teil einer anderen Dienstleistung sind), kann es zu einer Genehmigungspflicht kommen.

Die Abgrenzung hierzu ist oft schwierig. Damit Sie nicht unwissentlich ohne Genehmigung fahren raten wir, in allen Fällen des regelmäßigen Abfalltransportes mit uns Kontakt aufzunehmen. In vielen Fällen wird sich die Frage der Genehmigungspflicht schnell klären lassen.

Wo erhält man eine Beförderungserlaubnis?

Zuständig für die Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist die untere Abfallrechtsbehörde im Landkreis Freudenstadt.

Welche Unterlagen sind einem Antrag beizufügen?


Vorzulegende Unterlagen für den Antragsteller (Betriebsinhaber):
  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, firmenbezogen (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (Deckungssumme: mind. 0,5 Mio. bei Personenschäden und 1,5 Mio. bei Sach-, u. Gewässerschäden).

    Soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung.
Vorzulegende Unterlagen für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers:
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen (nicht älter als 3 Monate)
Vorzulegende Unterlagen für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen:
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis über die Fachkunde

    Erforderlich sind hier:

    a) Während einer zweijährigen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit (bitte Bescheinigung des Betriebes, in dem diese ausgeübt wurde oder entsprechende Berufsausbildungsbescheinigung vorlegen) und

    b) die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Fachkundelehrgängen

Soweit noch nicht vorhanden ist eine Beförderernummer bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, Welfenstr. 15, 70719 Fellbach (Homepage www.saa.de), zu beantragen.
 
Wir weisen Sie darauf hin, dass an den Lehrgängen zur Sach- und Fachkunde regelmäßig, mindestens aber alle 3 Jahre, im Rahmen der erforderlichen Fortbildung teilzunehmen ist. Die Lehrgangsteilnahmen sind gegenüber dem Landratsamt Freudenstadt nachzuweisen. 

Kontakt

Sachgebiet Baurecht und Umweltschutz
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920-5001, 074419205101

Ansprechpartnerin

Bettina Theurer
Telefon 07441 920-5031
Fax 07441 920-995031
Öffnungszeiten

Nach Vereinbarung

Aufgaben

Abfallrecht, Fahrpersonalrecht, Immissionsschutz