Sachgebiet Schwerbehindertenrecht

Aktuelles

Schwerbehindertenausweis beantragen

  • Voraussetzungen
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Rechtsgrundlage
  • Kosten/Leistung
  • Formulare und Onlinedienste
  • Freigabevermerk

Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.
Die Feststellung ermöglicht es Ihnen, so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Menschen,

  • die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
  • die
         
               - in Deutschland wohnen oder           - sich gewöhnlich hier aufhalten oder           - hier beschäftigt sind,      

gelten als schwerbehindert. 

Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).
In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.

Voraussetzungen

Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen auch ein Onlineantrag zur Verfügung.
Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (z.B. Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus und zieht bei Bedarf auch weitere Befundberichte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

Erforderliche Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen (z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde)

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

Rechtsgrundlage

§ 152 Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) (Feststellung der Behinderung, Ausweise)

Kosten/Leistung

keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

Formulare und Onlinedienste

Erstantrag (316 KiB)
Ausfüllhilfe und Merkblatt zum Erstantrag (251 KiB)
Änderungsantrag (342 KiB)
Übersicht Nachteilsausgleiche (264 KiB)
Hinweise Datenschutz (56 KiB)

Sie haben auch die Möglichkeit mit nachfolgendem Link einen Schwerbehindertenausweis Online zu beantragen.
Schwerbehindertenausweis beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.05.2020 freigegeben.

Gebäude:

Wittlensweilerstraße 3, 3. Obergeschoss
barrierefreier Zugang
zwei Behindertenparkplätze befinden sich vor dem Gebäude

Öffnungszeiten:

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung  

Ansprechpartner:

Name Funktion Aufgabe im SGB IX Telefon-Nr.
07441 920 -
Fax-Nr.
07441 920 -
Zimmer-
Nummer
Arbeitszeit
Frau Baitinger Sachgebietsleiterin Leitung 6107 99-6107 301 ganztags
Frau Silzle Sachbearbeiterin A - Gat

Amtsangehörige
A-Z
6118 99-6118 303 Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag vormittags
Donnerstag nachmittags
Frau Hilge Sachbearbeiterin Gau - Mah 6109 99-6109 304 ganztags
Frau Eckert Sachbearbeiterin Mai - Ros 6110 99-6110 306 vormittags, außer Mittwoch
Frau Mann Sachbearbeiterin Rot - Z 6112 99-6112 305 ganztags

Kontakt

Sozialamt
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920 6101
Fax 07441 920 996101

Ab 07. Juli 2021 finden Sie uns in den Räumlichkeiten der Wittlensweilerstraße 3.

Ansprechpartner

siehe unten