
Gebäudeaufnahmen
Neubau oder Anbau
Ein Wohnhaus wurde neu errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung wesentlich verändert?
Das Vermessungsgesetz schreibt vor, dass alle Gebäude mit ihren Gebäudeumrissen eingemessen und im Liegenschaftskataster dargestellt sowie mit ihrer Nutzung beschrieben werden. Der Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Vermessung auf seine Kosten zu veranlassen. Unterbleibt ein Vermessungsantrag können das Vermessungsamt bzw. die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die Einmessung auf Kosten des Berechtigten vornehmen.
Welche Gebühr kommt auf mich zu?
Die Gebühr setzt sich aus der Gebühr für die Gebäudeaufnahme, der Gebühr für die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und der Mehrwertsteuer zusammen und wird nach dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Ländlichen Raum erhoben.
Informationen zur Gebäudeaufnahme (909 KiB)
Wenn Sie eine Gebäudeaufnahme beantragen möchte oder Fragen zur Gebäudeaufnahme haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.