Leistungen nach dem SGB II

Aktuelles

Agentur für Arbeit und Landratsamt im Jobcenter unter einem Dach

Das Jobcenter Landkreis Freudenstadt ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim und des Landkreises Freudenstadt. Der Landkreis und die Agentur für Arbeit erbringen seit 2012 in gemeinsamer Verantwortung als gleichberechtigte Träger alle Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Landkreis Freudenstadt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Zusammenarbeit gewährleistet eine bürgerfreundliche Leistungsgewährung "aus einer Hand".

Wichtigstes Ziel für die Jobcenter ist die erfolgreiche Arbeitssuche und dauerhafte finanzielle Unabhängigkeit.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt mit:

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld)

Anspruchsvoraussetzungen

Bürgergeld ist eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es wird in der Regel an erwerbsfähige Leistungsberechtigte und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft ("Familie") lebenden Personen gewährt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine bedarfsorientierte, einkommens- und vermögensabhängige Fürsorgeleistung.

Anspruch auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch des Sozialbesetzbuches (SGB II) haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch keine Altersrente erhalten,
  • in der Lage sind, zu arbeiten (also erwerbsfähig sind),
  • nicht genug Geld (Einkommen und Vermögen) haben, um für den Lebensunterhalt zu sorgen (also hilfebedürftig sind) und
  • in der Bundesrepublik Deutschland leben.

Erwerbsfähig sind Bürgerinnen und Bürger, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Als hilfebedürftig gilt, wenn der eigene Bedarf und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz gedeckt werden kann. Einen Leistungsanspruch haben grundsätzlich auch Menschen, die ein Gewerbe betreiben und selbständig sind.

Im Regelfall haben auch Auszubildende, Schüler und Studenten im Haushalt der Eltern einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Für sie kann aber auch ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestehen.

Keinen Anspruch auf Bürgergeld

Keine Leistungen erhalten Personen, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind, die Rente wegen Alters beziehen oder in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Diese können auf Antrag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten.

Grundlagen der Berechnung

Grundlage für die Berechnung sind die Regelsätze des Bürgergeldes, die Kosten für Kaltmiete sowie Heiz- und Nebenkosten, Alter und Anzahl der Kinder sowie Einkommen der Partnerin oder des Partners. Zudem werden die jeweiligen Lebensumstände und dadurch entstehende Mehrbedarfe berücksichtigt, zum Beispiel bei Alleinerziehenden, Schwangeren, Menschen mit Behinderung.

Regelbedarfe

Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.

Die Regelbedarfe wurden mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem 1. Januar 2023 erhöht:

Regelbedarf für... Höhe
Alleinstehende, Alleinerziehende 563 Euro
Volljährige Partner 506 Euro
Volljährige von 18 - 24 Jahre
 
Personen unter 25 Jahren,
die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen
451 Euro
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 - 17 Jahre 471 Euro
Kinder von 6 - 13 Jahre 390 Euro
Kinder von 0 - 5 Jahre 357 Euro

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem Jahr 2023 werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr, unabhängig von ihrer Höhe, vollständig berücksichtigt (Karenzzeit). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Hinweis: Kosten für Haushaltsenergie gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Einkommen und Vermögen

Arbeitslosengeld II bekommen nur hilfebedürftige Personen. Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Daher müssen Sie zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor sie finanzielle Hilfe erhalten. Wenn Sie Einkommen haben oder über Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden.

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie und Ihre Angehörigen bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften),
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht das Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.

Zum Vermögen zählt alles, was Sie und Ihre Angehörigen besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise

  • Bargeld,
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.

Beim Vermögen berücksichtigt das Jobcenter das eigene verwertbares Vermögen und das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.
Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:

  • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Sozialversicherungsbeiträge

Für Bezieher von Bürgergeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Für Bezieher von Sozialgeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sofern keine Familienversicherung besteht.

Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe – auch Bildungspaket genannt – helfen, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsen bis 25 Jahre besser am sozialen und kulturellen Leben teilhaben können.

Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den Leistungen: Bildungspaket
 

Kontakt

Viele Bürgerinnen und Bürger möchten Behördengänge heute online erledigen. Daher bietet das Jobcenter den neuen Online-Kanal jobcenter.digital. Über dieses Web-Portal können die Kundinnen und Kunden der Jobcenter nun die häufigsten und wichtigsten Anliegen der Grundsicherung online erledigen.
Sie können den Antrag auf Bürgergeld und die erforderlichen Anlagen und Nachweise auch in schriftlicher Form (zum Beispiel per Post) an das Jobcenter übermitteln. Die Formulare, die Sie dafür benötigen, finden Sie als PDF-Dokumente zum Herunterladen in unserem Download-Center. Der Antrag ist grundsätzlich an keine Form gebunden.

Alle Informationen zum Thema Bürgergeld erhalten Sie hier als Zusammenfassung.

Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Bürgergeld finden Sie hier.

Kontakt

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Katharinenstraße 40
72250 Freudenstadt
E-Mail: jobcenter-freudenstadt@jobcenter-ge.de
Telefon: 07441 8603 0
 
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Lindenstraße 2
72160 Horb
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Telefon: 07441 8603 0

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