Aktuelles für den Privatwald

Information

Aktuelle Informationen zur Förderung für das Jahr 2024

Wiederbewaldung: Ab sofort können Anträge für Frühjahrskulturen gestellt werden
 
Zum Ende des Jahres 2023 ist die alte Förderperiode und die damit verbundene Finanzierung der Forstwirtschaftlichen Fördermaßnahmen ausgelaufen. Aufgrund der weiter andauernden Verzögerungen bei der Mittelfreigabe aus dem Bundeshaushalts hat die Landesregierung in dieser Woche zunächst die Finanzmittel für die Fördertatbestände zur Wiederbewaldung freigegeben. Damit können ab sofort Fördermittel für die anstehende Frühjahrspflanzung beantragt werden. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in den folgenden Textabschnitten.
 
Wichtig ist, dass mit der Pflanzung erst begonnen werden darf, nachdem Sie die Freigabe vom Regierungspräsidium Freiburg (sog. vorzeitiger Maßnahmenbeginn) erhalten haben.

Förderanträge zu Kulturbegründungen können über zwei Antragsformulare gestellt werden:

- Wiederaufforstung nach planmäßigem Holzeinschlag oder zur Anlage von Vorbauten (Antragsformular nach Teil B)
- Wiederbewaldung nach Schadereignissen wie Sturm, Borkenkäfer oder Dürre (Antragsformular nach Teil F)

Folgende Bedingungen sind zu beachten:

- Mindestflächengröße von 0,1 ha (=1000 m²) zusammenhängender Pflanzfläche
- Laubbaumanteil von mindestens 40 % an der Gesamtfläche
- Anteil fremdländischer Baumarten (z.B. Douglasie, Roteiche, Baumhasel) von maximal 49 % der Gesamtfläche. Achtung! Die fremdländischen Baumarten müssen ebenfalls standortsgerecht sein. Vor allem      im Muschelkalkbereich sind hier manche Baumarten ausgeschlossen. Aber auch in den anderen Bereichen, gibt es Baumarten, die von einer Förderung ausgeschlossen sind.
- Förderung von Wuchshüllen nur aus nachwachsenden Rohstoffen sowie ausschließlich für Eichen und besonders klimaanpassungsfähige Baumarten wie z.B. Spitz-Ahorn, Elsbeere oder Kirsche.
 
Waldbesitzende werden gebeten, sich bei Interesse mit den örtlichen Revierleitungen des Kreisforstamtes Freudenstadt in Verbindung zu setzen. Diese kann Sie individuell bezüglich der Baumartenwahl in Ihrem Wald beraten. Auch wenn Sie die Kultur in Eigenregie bepflanzen möchten, empfiehlt es sich, die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs zu nutzen.
Unter folgendem Link sind die Fördermaßnahmen sowie die geltenden Voraussetzungen und Fördersätze aufgelistet:
Pfad zu Dokument Fördermaßnahmen Übersicht
 
Weitere Informationen sowie Merkblätter und Antragsunterlagen finden Sie im Förderwegweiser Baden-Württemberg:

Förderwegweiser B.-W.

Merkblatt Erst- und Wiederbewaldung- Teile A und B (336 KiB)

Merkblatt Wiederbewaldung nach Extremwetterereignissen Teil F (240 KiB)

Weitere Förderungen in 2024

Alle weiteren Förderungen, die anteilig über den Bund finanziert werden, sind derzeit noch nicht freigegeben. Hierunter fallen z.B.

- Aufarbeitung von Schadholz
- Entrindung von Schadholz
- Borkenkäfermonitoring
- Bewässerung von Forstkulturen

Waldbesitzende werden gebeten, bis auf Weiteres mit der Antragstellung zu warten.
Ob diese Fördertatbestände im Laufe des Jahres 2024 angeboten werden können, teilen wir Ihnen baldmöglichst mit.

Weitere Informationen zum Teil E der VwV NWW (Vertragsnaturschutz)

Seit Juli 2023 ist eine Antragstellung für Förderungen des Teil E der VwV NWW möglich. Die Fördertatbestände, die Förderkulisse sowie die Förderberechtigten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer waren zunächst eingeschränkt
Für das Jahr 2024 ist geplant, die Naturschutzförderung im Wald weiter zu öffnen. Es ist vorgesehen, dass dann auch einzelne Habitatbäume beantragt werden können (8.6.1 Erhalt und Entwicklung einzelner Habitatbäume). Sobald Klarheit über die verfügbaren Bundesmittel besteht, werden die genauen Rahmenbedingungen (freigegebene Fördertatbestände/ Priorisierungskriterien und –termine) für 2024 bekannt gegeben.
Für nähere Informationen zum Teil E der VwV NWW besuchen Sie ebenfalls den Förderwegweiser BW

Bundesförderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement"

Derzeit ist die Beantragung des Bundes-Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ möglich. Waldbesitzende sollten sich dabei bewusst sein, dass eine Doppelförderung in Zusammenhang mit  Teil E der VwV NWW ausgeschlossen wird. Das heißt konkret: wenn ein*e Waldbesitzer*in die Zuwendungen des Förderprogramms „Klimaangepasstes Waldmanagement“ beantragt bzw. erhalten hat, ist die Beantragung eines Fördertatbestandes nach Teil E der VwV NWW ausgeschlossen.

Veranstaltungen

Motorsägenlehrgänge

Waldarbeit ist schwere und gefährliche Arbeit. Sie sollte daher nur von Fachkundigen ausgeführt werden" (Broschüre Waldarbeit der SVLFG)
Dies gilt für alle im Wald beschäftigten Personen. Egal ob es sich dabei um ausgebildete Forstwirte oder Personen handelt, die in ihrer Freizeit, oder als Waldbesitzer im Wald tätig sind. Seit geraumer Zeit wird von den genannten Personen der Nachweis über einen belegten Motorsägengrundlehrgang verlangt.
In den zweitägigen Motorsägenlehrgängen werden Grundlagen für die richtige und vor allem sichere Handhabung der Säge vermittelt. Neben den entsprechenden Schnitttechniken stehen auch Wartung und Pflege der Motorsäge auf dem Programm.
Voraussetzung für diese Lehrgänge sind:
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und eine komplette persönliche Schutzausrüstung haben.

Das Kreisforstamt kann seit der Neuorganisation der Forstverwaltung bis auf weiteres keine Lehrgänge mehr in eigener Regie anbieten.
Von der Berufsgenossenschaft oder von privaten Anbietern werden aber weiterhin Lehrgänge angeboten.

Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

Rettungspläne

Waldarbeit ist grundsätzlich gefährliche Arbeit. Deshalb gibt es gerade dabei einige wichtige Grundsätze zu beachten.

Forstwirt mit persönlicher Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
  1. Motorsägenarbeit darf nur von Fachkundigen verrichtet werden.
  2. Tragen Sie in Ihrem eigenen Interesse eine persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus: Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlagen und Handschuhe.
  3. Alleinarbeit ist verboten! Nehmen Sie also eine zweite, oder besser dritte Person mit, wenn Sie in Ihrem Privatwald, oder an Ihrem Flächenlos arbeiten.
  4. Diese Personen sollten in der Lage sein, im Notfall Erste Hilfe Maßnahmen vorzunehmen und weitere Rettungsmaßnahmen durchzuführen bzw. einzuleiten.
  5. Anders als im bebauten Gebiet, ist es für die Rettungskräfte nicht immer einfach, den Unfallort im Wald zu finden. Aus diesem Grund gibt es am Kreisforstamt sogenannte "Rettungstreffpunkte". Das sind mit der Rettungsleitstelle vereinbarte Treffpunkte. An diesem Treffpunkt sollte eine ortskundige Person die Rettungskräfte übernehmen und an den Unfallort führen.

Wir haben die Rettungspläne nach Gebieten getrennt, zum anschauen oder ausdrucken bereit gestellt.

Gebiet    
Alpirsbach Karte (254 KiB) Text (56 KiB)
Bad Rippoldsau-Schapbach Karte (189 KiB) Text (51 KiB)
Baiersbronn Karte (2,6 MiB) Text (51 KiB)
Freudenstadt Karte (321 KiB) Text (54 KiB)
Horb Karte (281 KiB) Text (56 KiB)
Pfalzgrafenweiler Karte (168 KiB) Text (54 KiB)
Seewald Karte (239 KiB) Text (53 KiB)

Kontakt

Kreisforstamt
Landhausstraße 34
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920-3001
Fax 07441 9203399
Kreisforstamt - Außenstelle Horb
Ihlinger Straße 79
72160 Horb a.N.
Telefon 07451 907 3203
Fax 07451 907 3299
Lena Rentschler
Telefon 07451 907 3202
Fax 07451 907 993202