
Jugendamt
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird immer dann tätig, wenn ein strafunmündiges Kind (unter 14 Jahren), ein Jugendlicher (14 – 17 Jahre) oder ein Heranwachsender (18 – 20 Jahre) eine Straftat begangen haben soll. Das Gericht informiert die Jugendgerichtshilfe automatisch. Die Jugendgerichtshilfe begleitet und unterstützt dabei die Betroffenen. Sie vertritt dabei weder die Interessen der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft.
Aufgaben
- Begleitung im Strafverfahren
- Kennenlernen in einem persönlichen Gespräch: Klärung der Beweggründe, offener Fragen und des Verfahrensablaufes
- Ersttäter, Mehrfach- oder Intensivtäter und deren Eltern über Gesetze, das Strafverfahren und die Folgen informieren
- Begleitung zu Gerichtsverhandlungen
- Erstellen von Entscheidungshilfen für das Gericht unter dem Aspekt von pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten
- Erstellen von konkreten Vorschlägen zu richterlichen Ahndungen und erzieherischen Hilfen für das Gericht unter dem Aspekt von einer erzieherischen Wirkung bei Jugendstrafverfahren
- Begleitung bei außergerichtlichen Verfahren
- Überwachung und Begleitung durch die von der Justiz erteilten Aufgaben und Weisungen
Auflagen & Weisungen bei Strafverfahren
Nach der Verhandlung und bei außergerichtlichen Strafverfahren sind wir für die Vermittlung, Durchführung und Überwachung von Auflagen und Weisungen zuständig.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Arbeitsstunden
- sozialer Trainingskurs
- Geldauflagen
- Verkehrserfahrungskurse
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Betreuungsweisungen
- u.v.m.