
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht
Aktuelles
Jahresbericht 2022
Schwerbehindertenausweis beantragen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Rechtsgrundlage
- Kosten/Leistung
- Formulare und Onlinedienste
- Freigabevermerk
Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.
Die Feststellung ermöglicht es Ihnen, so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Menschen,
- die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
- die
- in Deutschland wohnen oder - sich gewöhnlich hier aufhalten oder - hier beschäftigt sind,
gelten als schwerbehindert.
Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).
In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.
Voraussetzungen
Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen auch ein Onlineantrag zur Verfügung.
Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (z.B. Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus und zieht bei Bedarf auch weitere Befundberichte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
- die einzelnen Behinderungen
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).
Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
Erforderliche Unterlagen
Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:
- umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
- Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen (z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde)
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.
Rechtsgrundlage
§ 152 Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) (Feststellung der Behinderung, Ausweise)
Kosten/Leistung
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.
Formulare und Onlinedienste
Erstantrag (316 KiB)
Ausfüllhilfe und Merkblatt zum Erstantrag (251 KiB)
Änderungsantrag (342 KiB)
Übersicht Nachteilsausgleiche (264 KiB)
Hinweise Datenschutz (56 KiB)
Sie haben auch die Möglichkeit mit nachfolgendem Link einen Schwerbehindertenausweis Online zu beantragen.
Schwerbehindertenausweis beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.05.2020 freigegeben.
Gebäude:
Wittlensweilerstraße 3, 3. Obergeschoss
barrierefreier Zugang
zwei Behindertenparkplätze befinden sich vor dem Gebäude
Öffnungszeiten:
Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:30 Uhr |
und nach Vereinbarung |
Ansprechpartner:
Name | Funktion | Aufgabe im SGB IX | Telefon-Nr. 07441 920 - |
Fax-Nr. 07441 920 - |
Zimmer- Nummer |
Arbeitszeit |
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Frau Baitinger | Sachgebietsleiterin | Leitung | 6107 | 99-6107 | 301 | ganztags |
Frau Silzle | Sachbearbeiterin | A - Fre Amtsangehörige A-Z |
6118 | 99-6118 | 303 | Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag vormittags Donnerstag nachmittags |
Frau Hilge | Sachbearbeiterin | Frf - Lus | 6109 | 99-6109 | 304 | ganztags |
Frau Eckert | Sachbearbeiterin | Lut - Re | 6110 | 99-6110 | 306 | vormittags, außer Mittwoch |
Frau Mann | Sachbearbeiterin | Rf - Z | 6112 | 99-6112 | 305 | ganztags |