Haltung und Handel von besonders geschützten Tieren

Besitz-, Vermarktungs- und sonstige Verkehrsverbote

Viele − darunter insbesondere viele einheimische − frei lebende Tier- und Pflanzenarten sind durch illegalen Handel in ihrer Existenz gefährdet und zum Teil sogar vom Aussterben bedroht. Um einem weiteren dramatischen Artensterben entgegen zu wirken, ist ein internationaler Schutz bestimmter bedrohter Arten unumgänglich.

Schon 1973 wurde deshalb in Washington das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen" getroffen, welches nun unter der Abkürzung "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) bekannt ist. Mittlerweile sind rund 130 Staaten dem WA beigetreten.

Um den Schutz effektiv durchsetzen zu können, sind neben den internationalen Übereinkommen vor allem konkrete rechtliche Umsetzungen auf nationaler Ebene erforderlich. Dies ist in der Europäischen Union durch den Erlass von EU-Verordnungen, die in der Bundesrepublik direkt Anwendung finden, geschehen. Neben diesen europäischen Verordnungen ist das Artenschutzrecht in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz sowie in der Bundesartenschutzverordnung geregelt.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten.

Ob bestimmte Tier- und Pflanzenarten unter Schutz stehen und was z.B. beim Erwerb oder bei der Haltung von Tieren zu beachten ist, erfahren Sie bei unserem für den Bereich Artenschutz genannten Ansprechpartner oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe − Referat 55 − (Telefon 0721 926-2647 oder -2622). Auch unter www.wisia.de können Sie entsprechende Informationen abrufen.

Es ist nur unter wenigen streng geregelten Ausnahmen möglich, mit Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten legal zu handeln, sie im Privathaushalt zu halten oder sie gewerblich zur Schau zu stellen. Derjenige, der in Besitz einer geschützten Art ist, muss auch die legale Herkunft nachweisen. Die Ausrede, man habe nicht gewusst, dass das Tier/die Pflanze geschützt ist, gilt hier nicht.

Aber nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind geschützt, sondern auch Präparate und Produkte und Teile aus den besonders geschützten Arten unterliegen demselben strengen Schutz.

Besonders wichtig ist der Artenschutz bei der Wahl eines Haustieres oder bei Urlaubsreisen, wenn es darum geht, was man als Souvenir aus dem Urlaubsland mitbringen darf. In den Urlaubsländern werden exotische Souvenirs angeboten, wie zum Beispiel Schnitzereien aus Elfenbein, ausgestopfte Tiere, Schmuck aus Korallen oder Pflanzen wie Orchideen und Kakteen, die allesamt dem Artenschutz unterliegen.

Oftmals werden diese Souvenirs mit vom Händler ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen angeboten. Hier ist Vorsicht angeraten, da nur amtliche Genehmigungen die Legalität belegen. Wer ohne entsprechende Genehmigung am Zoll erwischt wird, den erwartet die Beschlagnahme und ein Bußgeld- bzw. Strafverfahren.

Zuständig für Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz in Bonn.
Oftmals ist nicht bekannt, ob ein Tier oder eine Pflanze besonders geschützt ist. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Erwerb, ob der Kauf zulässig ist.

Ob ein Tier geschützt ist, welchem Schutzstatus es unterliegt, erfahren Sie bei der unteren Naturschutzbehörde oder im Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55.

Wer ein Wirbeltier der besonders geschützten Arten legal erwirbt, hat noch weitere Punkte zu beachten:
 

Bestandsmeldungen

Nach § 7 BartSchVO muss die Haltung eines geschützten Tieres unverzüglich bei der höheren Naturschutzbehörde − dies ist für Bürger des Landkreises Freudenstadt das Regierungspräsidium Karlsruhe − unter Angabe folgender Informationen schriftlich gemeldet werden:
Anzahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichnung der Tiere. Nach dieser Bestandsanzeige sind alle Bestandsveränderungen, Standortwechsel etc. mitzuteilen.

Kennzeichnung

Nach § 12 BartSchVO sind Tiere der besonders geschützten Arten zu kennzeichnen. Je nach Tierart wurde hier eine entsprechende Kennzeichnungsmethode festgelegt. Bei Vögeln geschieht dies i.d.R. durch geschlossene Ringe, bei größeren Säugetieren oder Reptilien z.B. auch durch Transponder. Näheres zu den Anzeige- und Kennzeichnungspflichten erfahren Sie bei dem für den Bereich Artenschutz genannten Ansprechpartner bei der Unteren Naturschutzbehörde oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe − Referat 55.

Haltungsanforderungen

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichend Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.

Tiergehege

Für Anlagen, in denen besonders geschützte Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden, hat die Naturschutzbehörde ein Auskunft- und Zutrittsrecht. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den für den Bereich Artenschutz genannten Ansprechpartner.

Kontakt

Sachgebiet Baurecht und Umweltschutz
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920-5001, 074419205101

Ansprechpartnerin

Heidi Scharf
Telefon 07441 920-5036
Fax 07441 920-995036
Aufgaben

Naturschutz (Baiersbronn), Artenschutz