Ersatzbaustoffverordnung

Informationen zu Neuerungen bei der Herstellung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe

Die Verwertung von mineralischen Abfällen wie Bodenaushub und Bauschutt ist heute in verschiedenen Vorschriften geregelt. In Baden-Württemberg sind das z.B. die Verwaltungsvorschrift Boden (VwV-Boden) und der so genannte Dihlmann-Erlass.
 
Diese bisherigen Regelungen werden mit Inkrafttreten der Mantelverordnung am 1. August 2023, deren zentraler Bestandteil die Ersatzbaustoffverordnung und die Bundesbodenschutzverordnung ist, abgelöst. Mit der Ersatzbaustoffverordnung liegt dann ein bundesweit einheitliches Regelwerk vor, in dem die Herstellung und der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerke geregelt wird. Unter mineralische Ersatzbaustoffe versteht man z.B. RC-Beton, RC-Gleisschotter, aber auch Bodenmaterial und Baggergut. Die Bundesbodenschutzverordnung regelt dagegen den Einbau von Bodenmaterial und Baggergut in Auffüllungen.
 
Unternehmen der Recycling- bzw. Baubranche sollten sich entsprechend vorbereiten, um auf die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen reagieren zu können.

Änderungen:
 
Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem Bodenmaterial und Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen.
 
Die Herstellung der mineralischen Ersatzbaustoffe erfolgt zumeist in Aufbereitungsanlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt werden, z.B. durch Sortieren, Zerkleinern, Sieben. Die Aufbereitung von mineralischen Ersatzbaustoffen geht mit einer festgelegten Güteüberwachung durch akkreditierte Überwachungs- und Untersuchungsstellen einher.
 
Die Güteüberwachung für die in einer stationären Aufbereitungsanlage hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe besteht künftig aus 

  1. dem einmaligen Eignungsnachweis für das Herstellungsverfahren
    (bestehend aus Erstprüfung und Betriebsbeurteilung),
  2. der werkseigenen Eingangs- und Produktionskontrolle und
  3. der Fremdüberwachung.


Für jeden neuen Standort mobiler Brecheranlagen, d.h. für jede neue Abrissbaustelle bzw. Baumaßnahme auf der der Bauschutt direkt gebrochen wird, ist zusätzlich jedes Mal ein erneuter Eignungsnachweis zu erbringen. Mit der Durchführung von Eignungsnachweisen und der Fremdüberwachung ist eine Überwachungsstelle zu beauftragen.
 
Die Ersatzbaustoffverordnung gibt zum einen für die unterschiedlichen Ersatzbaustoffe Materialwerte zu Materialklassen in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen der Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht die Verordnung an diese Materialklassen angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind.
Im Weiteren gibt es Einbaubeschränkungen und Anzeigepflichten für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe.
 
Künftig ändert sich die Bezeichnung der Materialklassen.
Die Bezeichnungen Z0, Z1.1 usw. sind obsolet. Künftig gibt es z.B. „RC-1“, „RC-2“ und „RC-3“ für die unterschiedliche Qualitäten der Recycling-Baustoffe und z.B. die Klasse „BM-0“ für Bodenmaterial der Klasse 0.
Bodenmaterial mit mehr als 10% und maximal 50% mineralischen Fremdbestandteilen ist einer der Materialklassen BM-F0* bis BM-F3 zuzuordnen.
 
Die Analytik wird künftig mit einem anderen Bestimmungsverfahren durchgeführt, d.h. ältere Analysenergebnisse können nicht übertragen oder umgerechnet werden. Zudem können die bisherigen Materialeinstufungen nicht 1:1 übernommen werden.

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