Landwirtschaftliche Stundung gemäß § 28 Kommunalabgabengesetz

Die Beiträge für Wasser- und Abwassergebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können bei landwirtschaftlichen Betrieben gestundet werden. In einem regelmäßigen mehrjährigen Turnus werden Sie daher für eine erneute Überprüfung der Stundungsvoraussetzungen von den Städten und Gemeinden kontaktiert.

Die landwirtschaftliche Stundung nach § 28 KAG legt die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes zu Grunde und wird anhand der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks gemäß § 201 BauGB, sowie weiterer betrieblicher Kriterien ermittelt.

Die Stundung läuft über die zuständige Stadt oder Gemeinde während die fachlichen Voraussetzungen durch das Landwirtschaftsamt geprüft werden. Sollten Sie daher von Ihrer Stadt oder Gemeinde angeschrieben worden sein, senden Sie uns bitte hierfür das vollständig ausgefüllte Formular per E-Mail unter landwirtschaft@kreis-fds.de oder per Post an Landwirtschaftsamt, Ihlinger Straße 79, 72160 Horb am Neckar zu.

Wir werden die fachlichen Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Stundung prüfen und Ihnen einen Bescheid zustellen. Dabei fällt eine Festgebühr von 50 € an. Bitte wenden Sie sich nach Erhalt des Bescheids umgehend an Ihre zuständige Stadt oder Gemeinde zur weiteren Abwicklung der landwirtschaftlichen Stundung.

Weitere Informationen zu den Gebühren
 
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der aktuellen Gebührensatzung des Landratsamtes Freudenstadt. Bei der festgesetzten Verwaltungsgebühr handelt es sich um eine Festgebühr nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Landesgebührengesetz.

Formular und Link

Fragebogen zur landwirtschaftlichen Stundung Stand 09I2022 (264 KiB)

Landesgebührengesetz

Kontakt

Landwirtschaftsamt
Ihlinger Straße 79
72160 Horb a.N.
Telefon 07451 907 5401
Fax 07451 907 5499

Ansprechpartner

Sven Schabel

Sachgebietsleitung

Ihlinger Straße 79
72160 Horb a.N.
Telefon 07451 9075410
Fax 07451 999075410