Gewerbeabfallverordnung

Die neue Gewerbeabfallverordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Damit soll eine überwiegend getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen herbeigeführt werden, um Recyceln dieser Abfälle zu stärken. Dies führt für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.

Was muss getrennt werden?

Gewerbliche Siedlungsabfälle.

Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle (verpackt bzw. unverpackt) müssen vom Abfallerzeuger getrennt erfasst und gesammelt werden.

Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.

Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und dem Landratsamt auf Verlangen elektronisch vorzulegen.

Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.


Bau- und Abbruchabfälle:

Abfallerzeuger und –besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, die bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen anfallen, müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.

Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen der gewerblichen Siedlungsabfälle. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen dem Landratsamt elektronisch vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreiten.

Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.

Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Für den Fall der Abgabe von Gemischen an eine Aufbereitungsanlage, haben sich die Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

Hierzu kann folgendes Formular verwendet werden:

• Betreibererklärung Aufbereitungsanlage (27 KiB)

Wie erfolgt die Dokumentation?

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und dem Landrtatsamt als zuständiger Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.

Zur Dokumentation der getrennten Sammlung können folgende Formulare verwendet werden:

• Bau- und Abbruchabfälle (39 KiB)

• Siedlungsabfälle (38 KiB)

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer müssen – soweit die Getrennthaltungspflicht nicht erfüllt wird - das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage darlegen und sie tragen dafür die Beweislast.

Der Abfallerzeuger hat sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage ab 01.01.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt.

Was bedeutet „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“?

„technisch nicht möglich“:

Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.


„wirtschaftlich nicht zumutbar“

Die Kosten für die getrennte Sammlung, beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung. Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.

Welche Abfälle sind nicht von der Gewerbeabfallverordnung nicht betroffen?

Nicht betroffen sind Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack) separat entsorgt werden.

Was passiert, wenn die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung nicht eingehalten werden?

Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Kontakt

Sachgebiet Baurecht und Umweltschutz
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Telefon 07441 920-5001, 074419205101

Ansprechpartnerin

Katharina Wesner
Telefon 07441 9205037
Fax 07441 920995037

Weitere Info's

Vollzugshinweise, Stand: 11.02.2019 (1,4 MiB)